Festgelder bieten einen Zinsertrag, der je nach Vereinbarung am Ende der Laufzeit oder bereits während der Laufzeit ausgezahlt wird. Die Höhe der Zinsen wird dabei schon bei Abschluss des Festgeldkontos vereinbart und ist während der Laufzeit unveränderlich.
Sobald die Zinsen Ihrem Festgeld- oder Verrechnungskonto gutgeschrieben werden, gelten Sie als Einnahmen aus Kapitalvermögen und müssen von Ihnen versteuert werden.
Um nicht Ihren gesamten Zinsertrag versteuern zu müssen, können Sie den Sparer-Pauschbetrag nutzen. Er kann bis zu einer Höhe von 801 Euro pro Person bei der Bank gestellt werden und verhindert somit den Abzug von Steuern und Solidaritätszuschlag. Natürlich ist es möglich, die Summe des Freistellungsauftrages auf verschiedene Kreditinstitute zu verteilen, um so verschiedene Anlageangebote nutzen zu können. Der Sparer-Pauschbetrag kann dabei von jedem Anleger, also auch von Kindern und Rentnern in Anspruch genommen werden, Ehepaaren steht sogar der doppelte Betrag zur Verfügung.
Beim Abschluss des Festgeldkontos sollten Sie zudem prüfen, wann und in welcher Höhe die Zinsen fällig werden, um einen entsprechenden Auftrag stellen zu können. Bei einigen Instituten werden die Zinsen nämlich, bei mehrjährigen Anlagen, erst am Ende der Laufzeit bezahlt. Durch die Addition des Zinsertrages kann es dann dazu führen, dass der Sparer-Pauschbetrag nicht ausreicht und Steuern belastet werden.
Sollten Sie Ihren Sparer-Pauschbetrag bereits ausgeschöpft haben oder haben Sie vergessen, einen entsprechenden Auftrag zu stellen, wird die Bank sofort bei Erhalt der Zinsen die Abgeltungssteuer von derzeit 25% belasten. Zusätzlich werden noch 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer fällig. Zusammen müssen Sie Ihre Zinsen somit mit ca. 28% versteuern. Im Vergleich zum Vorjahr 2008 ist dies jedoch eine Ersparnis, denn zum damaligen Zeitpunkt war noch Kapitalertragssteuer fällig, die Abzüge betrugen daher um 32%.
